Statuten der Regionalgruppe NWA-Bern          

       

Name, Sitz und Zweck

 

Art. 1                Unter dem Namen «Regionalgruppe NWA-Bern» (Nie wieder Atomkraftwerke) besteht,
                         mit Sitz in Bern ein Verein im Sinne von Art. 60 ff, ZGB. Die Regionalgruppe hat keine
                         Gewinnabsichten und ist sowohl konfessionell als auch parteipolitisch neutral.

 

Art. 2                Der Verein bezweckt, im Interesse der Gesundheit und der Wohlfahrt unserer Bevölkerung,
                        den Bau und Betrieb von Atomkraftwerken zu verhindern und ergreift alle zweckdienlich
                        erscheinenden Massnahmen und Mittel auf informativer, politischer und rechtlicher Ebene. 
                        Der Verein setzt sich für erneuerbare Energien und Energieeffizienz ein.

 

Tätigkeit

 

Art. 3                Der Verein Regionalgruppe NWA-Bern verfolgt diesen Zweck insbesondere durch folgende 
                        Tätigkeiten:

                         ·       Studium von Energieproblemen

                         ·       Information und Aufklärung der Öffentlichkeit und der Behörden

                         ·       Politische Aktionen und rechtliche Massnahmen

                         ·       Mitsprache bei Gesetzgebungs- und Planungsverfahren

                         ·       Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen im regionalen, nationalen und
                                 internationalen Rahmen 

 

Mitgliedschaft

 

Art. 4                Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben. Minderjährige brauchen
                         die Zustimmung eines/r Erziehungsverantwortlichen.

 

Art. 5                Die Mitglieder der Regionalgruppe NWA-Bern sind gleichzeitig Mitglieder von NWA Schweiz. 

 

Art. 6                Wer sich als Mitglied anmeldet, anerkennt in vollem Umfange die vorliegenden Statuten und ist
                         bereit, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen.

 

Art. 7                Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand von NWA-Bern. Der Vorstand von
                         NWA-Schweiz kann eine Mitgliedschaft ablehnen.

 

Art. 8                Der Austritt aus der Regionalgruppe NWA-Bern oder aus der NWA Schweiz ist dem Vorstand
                        von NWA-Bern schriftlich spätestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

Art. 9                Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden. Er braucht nicht begründet zu sein.
                         Mitgliedern, deren Ausschluss zur Behandlung steht, ist vor Beschlussfassung Gelegenheit für
                         eine mündliche oder schriftliche Rechtfertigung zu geben. Der Rekurs an die Mitgliederversammlung
                         bleibt vorbehalten.

 

Art. 10              Die Mitglieder verpflichten sich, in der Regionalgruppe NWA-Bern keine finanziellen Interessen zu
                         vertreten und bei allfälligen Interessenkollisionen in den Ausstand zu treten. 

 

Organisation

 

Art. 11              Die Organe der Regionalgruppe NWA-Bern sind:

                         ·       die Mitgliederversammlung

                         ·       der Vorstand

                         ·       die Arbeitsgruppen

                         ·       die Rechnungsrevisoren 

                        Die Regionalgruppe NWA-Bern wird durch die Kollektivunterschrift von zwei
                        Vorstandsmitgliedern verpflichtet.

                        Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch
                        auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.

 

Art. 12              Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt, die ausserordentliche Mitgliederversammlung,
                         wenn der Vorstand sie beschliesst oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung
                         verlangt. Die Einladung hat, unter Bekanntgabe der Traktanden, mindestens zwei Wochen im
                         Voraus zu erfolgen.

                         Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn das betreffende Geschäft auf der Traktandenliste
                         steht oder wenn seine Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung mehrheitlich anerkannt wird.

 

Art. 13              Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres den/die Präsidenten/in, den/die
                         Kassier/in, die Mitglieder des Vorstandes, die RechnungsrevisorInnen sowie den/die Vertreter/in
                         der Regionalgruppe NWA-Bern im Vorstand von NWA Schweiz. Sie sind wiederwählbar.
                         Die Mitgliederversammlung setzt den Mitgliederbeitrag fest.
                         Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des/der Präsidenten/in und die Rechnung des Kassiers
                         sowie den RevisorInnenbericht entgegen und befasst sich mit den Anträgen des Vorstandes und
                         der Mitglieder. 

 

Art. 14              Der Vorstand besteht aus höchstens sieben Mitgliedern darunter der/die Präsidenten/in und
                        der/die Kassier/in. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Er erledigt die laufenden
                        Vereinsgeschäfte, vertritt den Verein nach aussen, verwaltet das Vereinsvermögen und vollzieht
                        die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben Arbeitsgruppen
                        bilden.
                        Bei Pflichtvernachlässigung kann der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder von der
                        Mitgliederversammlung abberufen werden.

 

Art. 15              Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und führen jährlich mindestens eine Revision
                         durch. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen die Décharge des Vorstands.
                         Sie können die Prüfung jederzeit vornehmen.

 

 

Verhältnis zur NWA Schweiz

Art. 16              Die Führung des Namens Regionalgruppe NWA-Bern benötigt die Zustimmung des Vorstandes des
                         Vereins NWA Schweiz.

  

Art. 17              Nebst den Statuten der Regionalgruppe NWA-Bern sind auch die Statuten der NWA Schweiz
                         verbindlich.

 

Finanzen

 

Art. 13              Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
                        Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
                        Mitgliederbeiträgen, Freiwilligen Beiträgen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen 

 

Haftung

 

Art. 14              Für die finanziellen Verpflichtungen haftet einzig das Vereinsvermögen.

 

Auflösung

 

Art. 15              Anträge auf Auflösung des Vereins oder auf Vereinigung mit einer anderen Organisation
                        müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden und
                        bedürfen zu ihrer Annahme einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Im Falle
                        einer Auflösung fällt das Vereinsvermögen NWA (Schweiz) zu. Die Mitglieder der aufgelösten
                        Regionalgruppe bleiben Mitglied bei NWA (Schweiz).

 

Wahlen und Abstimmungen

 

Art. 16              Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt. 1/5 der anwesenden Mitglieder
                        können geheime Abstimmung und Wahlen erwirken.

 

Art. 17              Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im folgenden das relative Mehr.
                         Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Bei Abstimmungen hat der Präsident den Stichentscheid.

 

 

Schlussbestimmungen

 

Art. 18              Statutenänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
                        Mitglieder beschlossen werden.
                        Die vorliegenden Statuten treten nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. 

 

Genehmigt und in Kraft gesetzt am 16. Juli 2008