Statuten der Regionalgruppe NWA-Bern
Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Unter dem Namen «Regionalgruppe NWA-Bern» (Nie wieder Atomkraftwerke) besteht,
mit Sitz in Bern ein Verein im Sinne von Art. 60 ff, ZGB. Die Regionalgruppe hat keine
Gewinnabsichten und ist sowohl konfessionell als auch parteipolitisch neutral.
Art. 2 Der Verein bezweckt, im Interesse der Gesundheit und der Wohlfahrt unserer Bevölkerung,
den Bau und Betrieb von Atomkraftwerken zu verhindern und ergreift alle zweckdienlich
erscheinenden Massnahmen und Mittel auf informativer, politischer und rechtlicher Ebene.
Der Verein setzt sich für erneuerbare Energien und Energieeffizienz ein.
Tätigkeit
Art. 3 Der Verein Regionalgruppe NWA-Bern verfolgt diesen Zweck insbesondere durch folgende
Tätigkeiten:
· Studium von Energieproblemen
· Information und Aufklärung der Öffentlichkeit und der Behörden
· Politische Aktionen und rechtliche Massnahmen
· Mitsprache bei Gesetzgebungs- und Planungsverfahren
· Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen im regionalen, nationalen und
internationalen Rahmen
Mitgliedschaft
Art. 4 Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben. Minderjährige brauchen
die Zustimmung eines/r Erziehungsverantwortlichen.
Art. 5 Die Mitglieder der Regionalgruppe NWA-Bern sind gleichzeitig Mitglieder von NWA Schweiz.
Art. 6 Wer sich als Mitglied anmeldet, anerkennt in vollem Umfange die vorliegenden Statuten und ist
bereit, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen.
Art. 7 Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand von NWA-Bern. Der Vorstand von
NWA-Schweiz kann eine Mitgliedschaft ablehnen.
Art. 8 Der Austritt aus der Regionalgruppe NWA-Bern oder aus der NWA Schweiz ist dem Vorstand
von NWA-Bern schriftlich spätestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Art. 9 Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden. Er braucht nicht begründet zu sein.
Mitgliedern, deren Ausschluss zur Behandlung steht, ist vor Beschlussfassung Gelegenheit für
eine mündliche oder schriftliche Rechtfertigung zu geben. Der Rekurs an die Mitgliederversammlung
bleibt vorbehalten.
Art. 10 Die Mitglieder verpflichten sich, in der Regionalgruppe NWA-Bern keine finanziellen Interessen zu
vertreten und bei allfälligen Interessenkollisionen in den Ausstand zu treten.
Organisation
Art. 11 Die Organe der Regionalgruppe NWA-Bern sind:
· die Mitgliederversammlung
· der Vorstand
· die Arbeitsgruppen
· die Rechnungsrevisoren
Die Regionalgruppe NWA-Bern wird durch die Kollektivunterschrift von zwei
Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch
auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.
Art. 12 Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt, die ausserordentliche Mitgliederversammlung,
wenn der Vorstand sie beschliesst oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung
verlangt. Die Einladung hat, unter Bekanntgabe der Traktanden, mindestens zwei Wochen im
Voraus zu erfolgen.
Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn das betreffende Geschäft auf der Traktandenliste
steht oder wenn seine Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung mehrheitlich anerkannt wird.
Art. 13 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres den/die Präsidenten/in, den/die
Kassier/in, die Mitglieder des Vorstandes, die RechnungsrevisorInnen sowie den/die Vertreter/in
der Regionalgruppe NWA-Bern im Vorstand von NWA Schweiz. Sie sind wiederwählbar.
Die Mitgliederversammlung setzt den Mitgliederbeitrag fest.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des/der Präsidenten/in und die Rechnung des Kassiers
sowie den RevisorInnenbericht entgegen und befasst sich mit den Anträgen des Vorstandes und
der Mitglieder.
Art. 14 Der Vorstand besteht aus höchstens sieben Mitgliedern darunter der/die Präsidenten/in und
der/die Kassier/in. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Er erledigt die laufenden
Vereinsgeschäfte, vertritt den Verein nach aussen, verwaltet das Vereinsvermögen und vollzieht
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben Arbeitsgruppen
bilden.
Bei Pflichtvernachlässigung kann der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder von der
Mitgliederversammlung abberufen werden.
Art. 15 Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und führen jährlich mindestens eine Revision
durch. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen die Décharge des Vorstands.
Sie können die Prüfung jederzeit vornehmen.
Verhältnis zur NWA Schweiz
Art. 16 Die Führung des Namens Regionalgruppe NWA-Bern benötigt die Zustimmung des Vorstandes des
Vereins NWA Schweiz.
Art. 17 Nebst den Statuten der Regionalgruppe NWA-Bern sind auch die Statuten der NWA Schweiz
verbindlich.
Finanzen
Art. 13 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
Mitgliederbeiträgen, Freiwilligen Beiträgen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen
Haftung
Art. 14 Für die finanziellen Verpflichtungen haftet einzig das Vereinsvermögen.
Auflösung
Art. 15 Anträge auf Auflösung des Vereins oder auf Vereinigung mit einer anderen Organisation
müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden und
bedürfen zu ihrer Annahme einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Im Falle
einer Auflösung fällt das Vereinsvermögen NWA (Schweiz) zu. Die Mitglieder der aufgelösten
Regionalgruppe bleiben Mitglied bei NWA (Schweiz).
Wahlen und Abstimmungen
Art. 16 Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt. 1/5 der anwesenden Mitglieder
können geheime Abstimmung und Wahlen erwirken.
Art. 17 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im folgenden das relative Mehr.
Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Bei Abstimmungen hat der Präsident den Stichentscheid.
Schlussbestimmungen
Art. 18 Statutenänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
Die vorliegenden Statuten treten nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Genehmigt und in Kraft gesetzt am 16. Juli 2008