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| Name, Sitz und Zweck
Neu ab 3.6.2008 kursiv
Art. 1Unter dem Namen «Nie wieder Atomkraftwerke» (NWA) besteht, mit Sitz in Basel, ein Verein im Sinne von Art. 60 ff, ZGB. Art. 2Der Verein bezweckt, im Interesse der Gesundheit und der Wohlfahrt unserer Bevölkerung, den Bau und Betrieb von Atomkraftwerken zu verhindern und ergreift alle zweckdienlich erscheinenden Massnahmen und Mittel auf informativer, politischer und rechtlicher Ebene. Der Verein setzt sich für erneuerbare Energien und Energieeffizient ein. Tätigkeit Art. 3Der Verein NWA verfolgt diesen Zweck insbesondere durch folgende Tätigkeiten: Studium von Energieproblemen Information und Aufklärung der Öffentlichkeit und der Behörden Politische Aktionen und rechtliche Massnahmen Mitsprache bei Gesetzgebungs- und Planungsverfahren Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen im regionalen, nationalen und internationalen Rahmen
Mitgliedschaft Art. 4Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben. Art. 5Wer sich als Mitglied anmeldet, anerkennt in vollem Umfange die vorliegenden Statuten und ist bereit, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen. Art. 6Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Art. 7Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden. Er braucht nicht begründet zu sein. Der Rekurs an die Mitgliederversammlung bleibt vorbehalten. Art. 8Die Mitglieder verpflichten sich, im Verein NWA keine finanziellen Interessen zu vertreten und bei allfälligen Interessenkollisionen in den Ausstand zu treten. Organisation Art. 9Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung der Vorstand die Arbeitsgruppen die Regionalgruppen die Rechnungsrevisoren
Art. 10Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt, die ausserordentliche Mitgliederversammlung, wenn der Vorstand sie beschliesst oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Die Einladung hat, unter Bekanntgabe der Traktanden, mindestens zwei Wochen im voraus zu erfolgen. Art. 11Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres den/die Präsidenten/in, die Mitglieder des Vorstandes sowie die RechnungsrevisorInnen. Sie setzt den Mitgliederbeitrag fest. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des/der Präsidenten/in und die Rechnung des Kassiers sowie den RevisorInnenbericht entgegen und befasst sich mit den Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder. Art. 12Der Vorstand besteht aus dem/der Präsidenten/in, den Vize-PräsidentInnen, dem/der Kassier/in, dem/der Aktuar/in und mindestens einem/r Beisitzer/in. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er vertritt den Verein nach aussen, verwaltet das Vereinsvermögen und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben Arbeitsgruppen bilden. Art. 12 aMitglieder von "NWA", insbesondere solche ausserhalb der Region Basel, die Aktivitäten zur Verhinderung von Atomkraftwerken entfalten, können mit Zustimmung des Vorstandesals "Regionalgruppe" firmieren. Art. 12 bDie Rechte und Pflichten der Regionalgruppen sind: Mitglieder von Regionalgruppen sind Mitglieder von "NWA". Die Regionalgruppen melden "NWA" jährlich die Adressen ihrer Mitglieder. Die Regionalgruppen dürfen eigene Mitgliederbeiträge erheben, um ihre regionalen Akrivitäten zu finanzieren. Die Regionalgruppen konstituieren sich selbständig. Die Regionalgruppen erhalten das Recht, unter dem Label "Regionalgruppe NWA" nach aussen aufzutreten. Über Anträge der Regionalgruppen auf materielle oder finanzielle Unterstützung entscheidet das Präsidium. Jede Regionalgruppe hat Anrecht auf einen Sitz im NWA-Vorstand.
Art. 12 cHandelt eine Regionalgruppe gegen die Interesse von "NWA" im Sinne der vorliegenden Statutenkann ihr der Vorstand das Label NWA entziehen. Finanzen Art. 13Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:Mitgliederbeiträgen, Freiwilligen Beiträgen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen
Haftung Art. 14Für die finanziellen Verpflichtungen haftet einzig das Vereinsvermögen.
Auflösung Art. 15Anträge auf Auflösung des Vereins oder auf Vereinigung mit einer anderen Organisation müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden und bedürfen zu ihrer Annahme einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Im Falle einer Auflösung fällt das Vereinsvermögen einer dem Umweltschutz dienenden Organisation zu.
Wahlen und Abstimmungen Art. 16Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt. 1/5 der anwesenden Mitglieder können geheime Abstimmung und Wahlen erwirken. Art. 17Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im folgenden das relative Mehr. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Bei Abstimmungen hat der Präsident den Stichentscheid. Schlussbestimmungen Art. 18Statutenänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die vorliegenden Statuten treten nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Genehmigt und in Kraft gesetzt am 28. Mai 1974 Erneuert am 6. Juni 2008 |
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