Die Statuten

 

Name, Sitz und Zweck

 

Neu ab 3.6.2008 kursiv

 

Art. 1
Unter dem Namen «Nie wieder Atomkraftwerke» (NWA) besteht,
mit Sitz in Basel, ein Verein im Sinne von Art. 60 ff, ZGB.
 
Art. 2
Der Verein bezweckt, im Interesse der Gesundheit und der Wohlfahrt unserer Bevölkerung,
den Bau und Betrieb von Atomkraftwerken zu verhindern und ergreift alle zweckdienlich
erscheinenden Massnahmen und Mittel auf informativer, politischer und rechtlicher Ebene. 
Der Verein setzt sich für erneuerbare Energien und Energieeffizient ein.

 

 

Tätigkeit

 

Art. 3
Der Verein NWA verfolgt diesen Zweck insbesondere durch folgende Tätigkeiten:
 

  •   Studium von Energieproblemen
  •   Information und Aufklärung der Öffentlichkeit und der Behörden
  •   Politische Aktionen und rechtliche Massnahmen
  •   Mitsprache bei Gesetzgebungs- und Planungsverfahren
  •   Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen im regionalen, nationalen und internationalen Rahmen 

 

 

Mitgliedschaft

 

Art. 4
Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben.
 
Art. 5
Wer sich als Mitglied anmeldet, anerkennt in vollem Umfange die vorliegenden Statuten
und ist bereit, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen.
 
Art. 6
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. 
 
Art. 7
Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden. Er braucht nicht begründet
zu sein. Der Rekurs an die Mitgliederversammlung bleibt vorbehalten. 
 
Art. 8
Die Mitglieder verpflichten sich, im Verein NWA keine finanziellen Interessen zu vertreten
und bei allfälligen Interessenkollisionen in den Ausstand zu treten. 
 

Organisation

 

Art. 9
Die Organe des Vereins sind:

  •   die Mitgliederversammlung
  •   der Vorstand
  •   die Arbeitsgruppen
  •   die Regionalgruppen
  •   die Rechnungsrevisoren 
  
Art. 10
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt, die ausserordentliche
Mitgliederversammlung, wenn der Vorstand sie beschliesst oder mindestens
ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Die Einladung hat, unter
Bekanntgabe der Traktanden, mindestens zwei Wochen im voraus zu erfolgen.
 
Art. 11
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres den/die Präsidenten/in,
die Mitglieder des Vorstandes sowie die RechnungsrevisorInnen. Sie setzt den
Mitgliederbeitrag fest.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des/der Präsidenten/in und die Rechnung
des Kassiers sowie den RevisorInnenbericht entgegen und befasst sich mit den Anträgen
des Vorstandes und der Mitglieder. 
 
Art. 12
Der Vorstand besteht aus dem/der Präsidenten/in, den Vize-PräsidentInnen, dem/der Kassier/in, dem/der
Aktuar/in und mindestens einem/r Beisitzer/in. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er vertritt
den Verein nach aussen, verwaltet das Vereinsvermögen und vollzieht die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben Arbeitsgruppen bilden.  
  
Art. 12 a
Mitglieder von "NWA", insbesondere solche ausserhalb der Region Basel, die Aktivitäten
zur Verhinderung von Atomkraftwerken entfalten, können mit Zustimmung des Vorstandes
als "Regionalgruppe" firmieren.
  
Art. 12 b
Die Rechte und Pflichten der Regionalgruppen sind:
  •   Mitglieder von Regionalgruppen sind Mitglieder von "NWA".
  •   Die Regionalgruppen melden "NWA" jährlich die Adressen ihrer Mitglieder.
  •   Die Regionalgruppen dürfen eigene Mitgliederbeiträge erheben, um ihre regionalen
      Akrivitäten zu finanzieren.
  •   Die Regionalgruppen konstituieren sich selbständig.
  •   Die Regionalgruppen erhalten das Recht, unter dem Label "Regionalgruppe NWA"
      nach aussen aufzutreten.
  •   Über Anträge der Regionalgruppen auf materielle oder finanzielle Unterstützung
      entscheidet das Präsidium.
  •   Jede Regionalgruppe hat Anrecht auf einen Sitz im NWA-Vorstand.

  
Art. 12 c
Handelt eine Regionalgruppe gegen die Interesse von "NWA" im Sinne der vorliegenden Statuten
kann ihr der Vorstand das Label NWA entziehen.
 
 

Finanzen

 

Art. 13
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
Mitgliederbeiträgen, Freiwilligen Beiträgen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen 

 

 

Haftung

 

Art. 14

Für die finanziellen Verpflichtungen haftet einzig das Vereinsvermögen.

 

 

Auflösung

 

Art. 15
Anträge auf Auflösung des Vereins oder auf Vereinigung mit einer anderen Organisation
müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden und
bedürfen zu ihrer Annahme einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Im Falle einer Auflösung fällt das Vereinsvermögen einer dem Umweltschutz dienenden
Organisation zu.  

 

 

Wahlen und Abstimmungen

 

Art. 16
Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt. 1/5 der anwesenden
Mitglieder können geheime Abstimmung und Wahlen erwirken.
 
Art. 17
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im folgenden das relative Mehr.
Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Bei Abstimmungen hat der Präsident den
Stichentscheid.  
 

 

Schlussbestimmungen

 

Art. 18
Statutenänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die vorliegenden Statuten treten nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. 
 
Genehmigt und in Kraft gesetzt am 28. Mai 1974
Erneuert am 6. Juni 2008